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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schlatzendorf e.V.

Gemäß Beschluss der 109. Mitgliederversammlung vom 02.12.1983,

geändert durch Beschluss der 112. Mitgliederversammlung vom 02.01.1987,

geändert durch Beschluss der 127. Mitgliederversammlung vom 04.01.2002,

geändert durch Beschluss der 138. Mitgliederversammlung vom 11.01.2013,

geändert durch Beschluss der 144. Mitgliederversammlung vom 11.01.2019,

geändert durch Beschluss der 148. Mitgliederversammlung vom 14.01.2023



§ 1

Name, Sitz und Rechtsstellung


1.    Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Schlatzendorf e.V.“, im nachfolgenden Verein genannt.


2.    Der Verein hat seinen Sitz in Viechtach – Schlatzendorf.


3.    Der Verein wurde am 22.02.1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Viechtach unter VR 280 (jetzt Amtsgericht Deggendorf unter VR 10280) eingetragen.


4.    Der Verein ist Gründungsmitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Regen.



§ 2

Vereinszweck


1.    Zweck des Vereins ist


a)    die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Schlatzendorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften,


b)    die Versorgung der vereinseigenen Dorfkapelle (laufende Pflege und Instandhaltung).


2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.


4.    Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.



§ 3

Mitglieder


1.    Mitglieder des Vereins können sein:


a)    Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),


b)    Feuerwehranwärter in der Jugendfeuerwehr,


c)    Minderjährige in der Kinderfeuerwehr (Kindergruppe),


d)    ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),


e)    fördernde Mitglieder,


f)    Ehrenmitglieder.


2.    Zu den aktiven Mitgliedern zählen Personen ab einem Alter von 18 Jahren bis zur gesetzlich vorgegebenen Altersgrenze, die aktiven Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr Schlatzendorf leisten.


3.    Feuerwehranwärter sind Minderjährige ab 12 Jahren in der Jugendfeuerwehr.


4.    Mitglieder der Kinderfeuerwehr können Personen zwischen 6 und 11 Jahren werden. Sie nehmen nicht am aktiven Feuerwehrdienst teil.


5.    Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.


6.    Fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen) unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.


7.    Personen, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


1.    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.


2.    Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.



§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1.    Die Mitgliedschaft endet


a)    mit dem Tod des Mitglieds,


b)    durch Austritt,


c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,


d)    durch Ausschluss.


2.    Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt worden ist.


3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung in Textform mitzuteilen.


4.    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich in Textform oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.



§ 6

Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Feuerwehranwärter, Mitglieder der Kindergruppe, fördernde Mitglieder bis 5 Jahre und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.



§ 8

Vorstand


1.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus


a)    dem Vorsitzenden


b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden


c)    dem Schriftführer


d)    dem Kassier.


2.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:


a)    Vollzug der Beschlüsse der Vorstandschaft,


b)    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,


c)    Führung der Mitgliederkartei,


d)    Teilnahme an der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes.


3.    Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat. Entsprechende Zahlungsanweisungen darf der Kassier nach Beschluss der Vorstandschaft alleine tätigen (Einzelbevollmächtigung bei den Banken).



§ 9

Vorstandschaft


1.    Die Vorstandschaft besteht aus:


a)    dem Vorsitzenden,


b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,


c)    dem Schriftführer,


d)    dem Kassier,


e)    dem Fahnenjunker,


f)    zwei Vertretern der aktiven Feuerwehrdienstleistenden,


g)    einem Vertreter der passiven, fördernden und Ehrenmitglieder,


h)    dem 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß a) bis e) gewählt wurden,


i)    zwei Vertretern der Führungsdienstgrade,


j)    dem Atemschutzbeauftragten,


k)    dem Jugendwart,


l)    dem Gerätewart,


m)    dem Kinderwart (Beauftragter für die Kinderfeuerwehr)


n)    dem Jugendsprecher.


2.    Die unter Ziffer 1, Buchstabe a) bis g) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandschaftsämter betrauen.


3.    Die unter Ziffer 1, Buchstabe i) bis m) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden vom 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in ihre Funktionen berufen. Der Jugendsprecher wird von der Gruppenversammlung der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Schlatzendorf gemäß Ziffer III. Nr. 3 der Jugendordnung für die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Schlatzendorf gewählt.


4.    Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


5.    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit in Textform ihren Rücktritt erklären.



§ 10

Zuständigkeit der Vorstandschaft


Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:


1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung


2.    Einberufung der Mitgliederversammlung


3.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung


4.    Verwaltung des Vereinsvermögens


5.    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern


6.    Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.



§ 11

Sitzung der Vorstandschaft


1.    Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens einer Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitgliedes.


2.    Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.



§ 12

Kassenführung


1.    Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.


2.    Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.


3.    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 13

Mitgliederversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a)    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft,


b)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,


c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,


d)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,


e)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.


2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangt wird.


3.    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, in Textform oder durch Bekanntmachung im „Viechtacher Bayerwald-Bote“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.


4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.


2.    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.


3.    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


4.    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


5.    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.



§ 14a

Datenschutz


1.    Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.


2.    Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vornamen und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.


3.    Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Regen ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.


4.    Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter seiner Internetseite oder unter Kontaktierung des Vorsitzenden zur Verfügung.



§ 15

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16

Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Viechtach, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.



Viechtach-Schlatzendorf, den 2. Dezember 1983


Unterschrift von 7 Vereinsmitgliedern:


1)    gez. Erich Muhr

2)    gez. Albert Wittmann

3)    gez. Hans Schreiner

4)    gez. Josef Goham

5)    gez. Albert Peter

6)    gez. Adalbert Goham

7)    gez. Konrad Fuihl